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218504

(2017) Handbuch Rechtsphilosophie, Stuttgart, Metzler.

Gewohnheitsrecht

Max-Emanuel Geis

pp. 25-29

Die Lehre vom Gewohnheitsrecht reicht in das 2. Jh. n. Chr. zurück und beruht im Wesentlichen auf den Studien des römischen Politikers und Juristen Salvius Julianus. Während das Gewohnheitsrecht nach modernem juristischen Verständnis als ›Nebenordnung‹ eine nur ergänzende, lückenfüllende Funktion zum kodifizierten Recht hat (Stern 1980, 579), war es für die römischen Juristen wichtiger Bestandteil einer inhomogenen Rechtsordnung, die aus Rechtsinstituten, rechtlichen Verhaltensmustern, Prinzipien und Präzedenzfällen bestand. Bekannte Beispiele für gewohnheitsrechtliche Institute im römischen Privatrecht sind der Anspruch auf Rückerstattung der Mitgift nach Auflösung der Ehe und die Regeln der Verkehrsgeschäfte nach dem ius gentium (Nörr 1969, 353 ff. m. w. N.).

Publication details

DOI: 10.1007/978-3-476-05309-1_4

Full citation:

Geis, M. (2017)., Gewohnheitsrecht, in E. Hilgendorf & J. C. Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, Stuttgart, Metzler, pp. 25-29.

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