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193629

(1933) Der Rechtsgegenstand, Dordrecht, Springer.

Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation

Gerhart Husserl

pp. 115-141

Mit der im zweiten Kapitel zur Darstellung gelangten Streitrechtsbeziehung zwischen zwei Rechtsgenossen, die darüber streiten, wem von ihnen dieses Gut von Rechts wegen gehöre, wird ein erster247 Schritt gemacht heraus aus dem reinen Personenrecht und auf ein Gegenstandsrecht zu. Die "res qua de agi tur" ist das erste werthafte Etwas, das auf die juristische Bezeichnung Gegenstand Anspruch erheben kann. Dem Streitgegenstand (x) kommt Rechtswertigkeit an und für sich, d. h. unter Absehen von einer individuellen Eigenzuordnung, zu. Er ist ein Objekt möglicher Zuordnung. Der Kreis der Möglichkeiten ist freilich ungemein beschränkt: Nur eine der beiden am Rechtsstreit als Prätendenten beteiligten Personen kommt als Relationsträger von x in Betracht. Immerhin, es ist eine Möglichkeit des Habens, die hier besteht, und es bedarf des formgebundenen Ablaufs rechtlicher (prozessualer) Geschehnisse, damit sie verwirklicht werde: damit nun einer von beiden x de iure zueigenhabe.

Publication details

DOI: 10.1007/978-3-642-51837-9_4

Full citation:

Husserl, G. (1933). Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation, in Der Rechtsgegenstand, Dordrecht, Springer, pp. 115-141.

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