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(1933) Der Rechtsgegenstand, Dordrecht, Springer.
Der Begriff des Rechtsgegenstandes (des Rechtsobjekts) steht in logischer Opposition zum Begriff des Rechtssubjekts. Am Dasein von Rechtssubjekten ist nicht zu zweifeln. Aber auch der Rechtsgegenstand ist keine Konstruktion, nicht eine bloße Denkform. Es gibt Rechtsgegenstände. Aber es hat sie nicht immer gegeben. Dem Recht, das Rechtsgegenstände kennt, ist ein gegenstandsfremdes Recht entgegenzustellen. Wobei diesem eine rechtslogische (und rechtsgeschichtliche) Priorität gegenüber jenem Recht zukommt.
Publication details
DOI: 10.1007/978-3-642-51837-9_1
Full citation:
Husserl, G. (1933). Definitionen und Grundthesen: Abgrenzung des Themas, in Der Rechtsgegenstand, Dordrecht, Springer, pp. 1-1.
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